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Der Brexit kommt – jetzt wirklich

Lesedauer: 1 Minuten 30.01.2020 Aktuelles & Trends

Mit der Ratifizierung des Brexit-Abkommens durch das britische Parlament ist der Weg für den Brexit endgültig frei. Das europäische Parlament hat diesem Abkommen am 29. Januar zugestimmt. Großbritannien wird somit am 31. Januar 2020 die Europäische Union verlassen.. Um die Außenbeziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union auch über das Austrittsdatum hinaus zu regeln, wurde im Oktober 2019 ein sog. Austrittsabkommen vereinbart. Damit ist der Brexit in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht geklärt und das befürchtete Szenario eines ungeregelten Brexits voraussichtlich vom Tisch. Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase bis Ende 2020 vor, die ggf. einmalig um zwei Jahre verlängert werden kann. Der deutsche Gesetzgeber hat darüber hinaus bereits im März 2019 mit dem sog. Brexit-Steuerbegleitgesetz ein Maßnahmenpaket geschnürt, um die steuerlichen Auswirkungen zu definieren.

Steuerliche Auswirkungen

Während der Übergangsfrist bis Ende 2020 werden sämtliche Umsätze so behandelt, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin Mitglied der Europäischen Union. Somit gelten auch die Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen inklusive den geforderten Nachweisen, sowie die Erwerbsbesteuerung für bezogene Lieferungen und Leistungen aus dem Vereinigten Königreich. Nach dem Ablauf der Übergangsfrist ist das Vereinigte Königreich aus heutiger Sicht umsatzsteuerlich ein Drittstaat. Lieferungen nach Großbritannien sind dann zwar aufgrund der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen steuerbefreit, aber ggf. fallen zusätzlich Zollgebühren an.

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